Bouldertherapie
Was ist Bouldertherapie?
Die Bouldertherapie verbindet handlungsorientierte Elemente des Boulderns und Interventionen der kognitiven Verhaltenstherapie sowie Achtsamkeits- und Entspannungsübungen. Im Vordergrund stehen die Bearbeitung individueller Themen, z.B. der Umgang mit Emotionen oder Stress, der Abbau psychischer Symptome und das Erleben körperlicher Aktivierung. Außerdem darf die Freude an der Bewegung und der Spaß nicht zu kurz kommen.
Die Bouldertherapie umfasst 8 Einheiten und findet im Gruppensetting statt. Die Wirksamkeit von therapeutischem Bouldern auf die psychische und körperliche Gesundheit konnte in zahlreichen Studien nachgewiesen werden.
Zielgruppe
Gruppenangebote für Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahre.
Menschen mit einer psychischen Störung (u.a. Depression, Angststörung, Zwangsstörung, Essstörung), Burnout oder chronischem Stress.
Menschen, die einen neuen Umgang mit Leistungsdruck, hohen Ansprüchen oder Selbstzweifel lernen und einen gesunden Selbstwert und mehr Zufriedenheit entwickeln wollen.
Neben störungsspezifischen Interventionen (Verhaltensexperiment, Exposition, u.a) werden diese Kernthemen behandelt:
Einführung ins Bouldern
Körpergefühl und Körperschwerpunkt
Umgang mit eigenen Grenzen
Erwartungen und Selbstwirksamkeit
Selbstwert
Angst und Vertrauen
Soziale Beziehungen
Problemlösen, Reflexion und Alltagstransfer
Mitzubringen sind:
Bequeme Sportklamotten.
Wenn vorhanden eigene Kletterschuhe.
Getränk und bei Bedarf eine kleine Zwischenmahlzeit.
Kosten:
Die Kosten richten sich nach den aktuellen Beitragssätzen der gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Eintritte und Leihgebühr für Kletterschuhe müssen nicht entrichtet werden
In wissenschaftlichen Studien hat sich die Boulderpsychotherapie als wirksam erwiesen (u.a. Luttenberger et. al, 2022). Ein Kurs umfasst 8 Einheiten und findet im Gruppensetting mit 4 bis 6 Teilnehmer statt. Zwei dieser Studien habe ich verlinkt:
Schweigepflicht
Psychologen sind nach § 203 StGB verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht oder ein bedrohtes Rechtsgut überwiegt (z.b. akute Selbst- oder Fremdgefährdung).